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Malteser Kennel of Wittenhouse

Gesetze

Weil das Regelwerk der Vereine den Züchtern Unterschiedliches abverlangt und dem Gesetzgeber manches nicht weitgehend genug ist, hat er im Tierschutzgesetz eine weitere, zusätzliche Hürde eingebaut, um z. B. Qualzuchten u. ä. künftig zu vermeiden.

Um eine Hundezucht zu betreiben, verpflichtet das deutsche Tierschutzgesetz Hundezüchter, die mehr als drei Hündinnen halten oder mindestes drei Würfe pro Jahr erzielen, eine Genehmigung nach §11 Tierschutzgesetz einzuholen. Für die Genehmigung, die beim örtlichen Veterinäramt beantragt werden muss, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Fachkenntnis der verantwortlichen Person

Das Veterinäramt verlangt, dass der Züchter mindestens eine Ausbildung zum Tierpfleger oder eine andere, abgeschlossene und staatlich anerkannt Ausbildung, die zum Umgang mit Hunden befähigt, vorlegen kann, außerdem:

  • Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person

  • Ein polizeiliches Führungszeugnis

  • Die Hunde müssen artgerecht gehalten werden, d.h. die Räumlichkeiten müssen eine tierartgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung gewährleisten

Soweit es zum Schutz des Tieres nötig ist, sind die Genehmigungen mit Fristen, Bedingungen und Auflagen verbunden. Einige Beispiele hierfür sind das Führen eines Tierbestandsbuches, eine Beschränkung nach Art, Gattung oder Zahl der Tiere.

Ferner gilt generell für die Tierhaltung:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Und für die Zucht von Wirbeltieren:

(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen

a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.