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Gesetze
Weil
das Regelwerk der Vereine den Züchtern Unterschiedliches abverlangt und
dem Gesetzgeber manches nicht weitgehend genug ist, hat er im
Tierschutzgesetz eine weitere, zusätzliche Hürde eingebaut, um z. B.
Qualzuchten u. ä. künftig zu vermeiden. Um eine
Hundezucht zu betreiben, verpflichtet das deutsche Tierschutzgesetz
Hundezüchter, die mehr als drei Hündinnen halten oder mindestes drei
Würfe pro Jahr erzielen, eine Genehmigung nach §11 Tierschutzgesetz
einzuholen. Für die Genehmigung, die beim örtlichen Veterinäramt
beantragt werden muss, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Das
Veterinäramt verlangt, dass der Züchter mindestens eine Ausbildung zum
Tierpfleger oder eine andere, abgeschlossene und staatlich anerkannt
Ausbildung, die zum Umgang mit Hunden befähigt, vorlegen kann, außerdem:
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Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
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Ein
polizeiliches Führungszeugnis -
Die Hunde müssen artgerecht gehalten
werden, d.h. die Räumlichkeiten müssen eine tierartgerechte Ernährung,
Pflege und Unterbringung gewährleisten
Soweit
es zum Schutz des Tieres nötig ist, sind die Genehmigungen mit Fristen,
Bedingungen und Auflagen verbunden. Einige Beispiele hierfür sind das
Führen eines Tierbestandsbuches, eine Beschränkung nach Art, Gattung
oder Zahl der Tiere.
Ferner gilt generell für die
Tierhaltung:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen
hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu
artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über
die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen.
Und für die Zucht von Wirbeltieren:
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten
oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit
gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder
gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich
bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder
untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder
Schäden auftreten. (2) Es ist verboten,
Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu
verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte
Verhaltensstörungen auftreten oder b) jeder artgemäße Kontakt
mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen
oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) deren
Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen
oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen. |